Gesetze / Ferienreiseverordnung
FerReiseV 1985§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/3#abs-1 (1) § 1 gilt ferner nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/3#abs-2 (2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Änderungsverlauf
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06.10.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 3549)
BGBl. 2017 I S. 3549
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07.08.1997 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1997 (BGBl. I 2028)
BGBl. 1997 I S. 2028
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.