Gesetze / Ferienreiseverordnung
FerReiseV 1985§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die
mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
Änderungsverlauf
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23.06.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2025 I Nr. 149
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.