Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
Stand: 22.08.2024
Wird zitiert von 1.113
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 20.06.2018 – 7 K 10581/17Entziehung der Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Untersuchung bei erstmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 9/18Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von CannabisZitiert von 21
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 2/18Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von CannabisZitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 13/17Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von CannabisZitiert von 28
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 25/17Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von CannabisZitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2004 – 10 S 2796/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 03.06.2026 – 6 L 1280/26
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 – 13 S 2074/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 11.03.2026 – 7 L 139/26
1.113 Entscheidungen zu § 14 FeV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/14#abs-1 (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/14#abs-2 (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unberührt.