Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeVAnlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 370 – 371; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/anlage-15#abs-1 (1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/anlage-15#abs-2 (2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/anlage-15#abs-3 (3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.
Änderungsverlauf
-
14.08.2017 Ausfertigung
Anlage 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2017 I S. 3232
-
16.04.2014 Ausfertigung
Anlage 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
-
05.11.2013 Ausfertigung
Anlage 15 geändert durch Artikel 2 1. 5. 2014 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.