Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/56#abs-1 (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
bereitgehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/56#abs-2 (2) § 51 Absatz 2 (Empfänger der Daten), § 52 Absatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Missbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 19. 1. 2013 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.