Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/55#abs-1 (1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/55#abs-2 (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/55#abs-3 (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.