Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/55#abs-1 (1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/55#abs-2 (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/55#abs-3 (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.