Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/23#abs-1 (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/23#abs-2 (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 23 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 – 10 S 2263/16Zitiert von 5
- BVerwG, 24.09.2002 – 3 C 18.02
- VGH Bayern, 29.10.2024 – 11 CS 24.1155Zitiert von 6
- BVerwG, 23.01.2003 – 3 B 174.02Zitiert von 2
- VGH Bayern, 13.04.2023 – 11 ZB 23.498Zitiert von 5
- VG Frankfurt (Oder), 01.07.2022 – VG 6 K 1186/18
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2025 – 13 S 1891/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 – 13 S 1456/24Zitiert von 2
- VG München, 29.01.2025 – M 6 K 22.4914
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. 2016 I S. 3083
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07.01.2011 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.