Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 – 10 S 2263/16Zitiert von 5
- VGH Bayern, 29.10.2024 – 11 CS 24.1155Zitiert von 6
- VGH Bayern, 13.04.2023 – 11 ZB 23.498Zitiert von 5
- VG Frankfurt (Oder), 01.07.2022 – VG 6 K 1186/18
- VG Saarland Saarlouis, 02.04.2009 – 10 L 121/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2025 – 13 S 1891/25
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 – 13 S 1456/24
- VG München, 29.01.2025 – M 6 K 22.4914
- VG Karlsruhe, 31.10.2024 – 12 K 2977/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/23#abs-1 (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/23#abs-2 (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.