Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Stand: 10.06.2019
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.