Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/11#abs-1 (1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/11#abs-2 (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 01.02.2024 – 11 WF 1102/23 e
- OLG Brandenburg, 19.02.2013 – 3 UF 43/12Zitiert von 2
- AG Biedenkopf, 02.07.2010 – 33 F 813/09 VA
- AG Ludwigslust, 22.04.2010 – 5 F 296/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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