Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/11#abs-1 (1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/11#abs-2 (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 FamGKG →
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- OLG München, 01.02.2024 – 11 WF 1102/23 e
- OLG Brandenburg, 19.02.2013 – 3 UF 43/12Zitiert von 2
- AG Biedenkopf, 02.07.2010 – 33 F 813/09 VA
- AG Ludwigslust, 22.04.2010 – 5 F 296/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.