Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/98?asof=2023-01-31#abs-1 (1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/98?asof=2023-01-31#abs-2 (2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/98?asof=2023-01-31#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
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Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 98 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 212)
BGBl. 2024 I Nr. 212
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2429)
BGBl. 2017 I S. 2429
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