Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/465#abs-1 (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes gelten die nachfolgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/465#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/465#abs-3 (3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/465#abs-4 (4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/465#abs-5 (5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/465#abs-6 (6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen dem Antragsteller nicht bekannt sind.