Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 36 Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/36#abs-1 (1) Der Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses richtet sich nach Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/36#abs-2 (2) Der Antragsteller hat vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses (Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012) entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 36 IntErbRVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2021 – 21 W 151/20
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2025 – 21 W 126/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 27.06.2018 – 2 Wx 236/18
- OLG Köln, 06.02.2018 – 2 Wx 276/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.