Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/324?asof=2019-06-18#abs-1 (1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/324?asof=2019-06-18#abs-2 (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 324 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.