Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 5
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- LG Hagen, 25.02.2014 – 6 T 8/14
- LG Köln, 14.12.2023 – 1 T 271/23
- LG Neuruppin, 28.06.2017 – 5 T 21/17
- LG Kassel, 12.10.2012 – 3 T 349/12
- OLG Hamm, 23.03.2010 – 15 Sdb 1/10
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Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.