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§ 299 FamFG — Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.