Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 233 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 212)
BGBl. 2024 I Nr. 212
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 233 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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