Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung
Stand: 10.06.2019
Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 196 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 17.10.2012 – 4 UF 171/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 196 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
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