Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 194 Anhörung des Jugendamts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 · StiefkindadoptionZitiert von 28
- OLG Frankfurt am Main, 02.07.2013 – 6 WF 104/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/194#abs-1 (1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/194#abs-2 (2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.