Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/15?asof=2022-04-05#abs-1 (1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/15?asof=2022-04-05#abs-2 (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/15?asof=2022-04-05#abs-3 (3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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01.07.2024 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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