Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 143 Einspruch
Stand: 10.06.2019
Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 143 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.04.2015 – XII ZB 590/13Ehescheidungsverbundverfahren: Behandlung einer Einspruchseinlegung gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache und einer Beschwerdeeinlegung gegen den Verbundbeschluss im Übrigen; Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und FamilienstreitsachenZitiert von 3
- BGH, 29.03.2023 – XII ZB 409/22Ehescheidungsverbundverfahren: Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer SäumnislageZitiert von 13
- OLG Zweibrücken, 28.07.2016 – 6 UF 49/15Zitiert von 1
- BGH, 11.02.2026 – XII ZB 328/25Umdeutung einer Beschwerde in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss in der FamilienstreitsacheZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.08.2022 – 8 UF 178/21
- OLG Frankfurt am Main, 03.12.2018 – 5 UF 125/18
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