Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/129#abs-1 (1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/129#abs-2 (2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 129 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.04.2017 – XII ZB 3/16Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in FolgesacheZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2019 – 5 UF 172/18Internationales Privatrecht: Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen nach Übergangsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 129 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2429)
BGBl. 2017 I S. 2429
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.