Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/108?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/108?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/108?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 108 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
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