§ 27 Zweigstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es gelten entsprechend
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.