§ 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/26#abs-1 (1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/26#abs-2 (2) Die Erlaubnis muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/26#abs-3 (3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein zu vermerken. Nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/26#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 26 FahrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 29.06.2022 – 8 B 152/22Zitiert von 3
- BSG, 27.07.2011 – B 12 R 16/09 RSozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer berufspraktischen Ausbildungszeit im Rahmen eines Hochschulstudiums auch für Ausbildungsgänge in nichtakademischen Berufen - Verwirkung bei der Nachforderung von Beiträgen zur SozialversicherungZitiert von 27
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2024 – 9 S 1315/24Zitiert von 4
- VG Würzburg, 13.11.2019 – W 6 K 18.1086Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.