§ 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Frankfurt am Main, 24.03.2010 – 12 K 2119/08.F
- VG München, 20.05.2025 – M 16 K 24.1776
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2024 – 9 S 1315/24Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/28#abs-1 (1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden
1.
für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat oder seit dem Erbfall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
3.
für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlassinsolvenzverwalters während einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenzverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/28#abs-2 (2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2 oder des § 21 erfüllen.