§ 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/10#abs-1 (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/10#abs-2 (2) Der Fahrlehrerschein muss
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/10#abs-3 (3) Der Anwärterschein muss
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 10 FahrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 20.05.2025 – M 16 K 24.1776
- BSG, 05.05.2026 – B 12 BA 2/24 RStatusfeststellung: Abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne eigene Fahrschulerlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG Hessen, 06.05.2020 – L 1 BA 15/18Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2011 – 10 K 73/11Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 17.04.2008 – 2 K 1787/07
- OLG Hamm, 28.02.2008 – 4 U 168/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 31.05.2018 – VG 3 L 700/17
- VG Darmstadt, 19.04.2018 – 3 L 4339/17.DA
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 – 6 A 10081/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.