§ 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 20.05.2025 – M 16 K 24.1776
- VG Darmstadt, 19.04.2018 – 3 L 4339/17.DA
- LSG Hessen, 06.05.2020 – L 1 BA 15/18Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2011 – 10 K 73/11Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 17.04.2008 – 2 K 1787/07
- OLG Hamm, 28.02.2008 – 4 U 168/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 31.05.2018 – VG 3 L 700/17
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 – 6 A 10081/16Zitiert von 1
- VG Cottbus, 18.07.2013 – VG 1 K 420/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/10#abs-1 (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/10#abs-2 (2) Der Fahrlehrerschein muss
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/10#abs-3 (3) Der Anwärterschein muss
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.