§ 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fahrlehrerschein muss
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anwärterschein muss
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
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