Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung

FZV

§ 36 Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde

Stand: 31.12.2025

VerkehrsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung als Großkunde noch vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36#abs-2 (2) Der Großkunde ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung verpflichtet und hat auf Anforderung des Kraftfahrt-Bundesamts die entsprechenden Nachweise zu den in § 34 Absatz 3 und 4 genannten Daten und Voraussetzungen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anstelle des Widerrufes der Registrierung nach Satz 1 dem Großkunden aufgeben,

1.
einem Vertragspartner nach § 34 Absatz 3 Nummer 4, der sich als nicht zuverlässig erweist, die weitere Stellung von Anträgen nach § 33 Absatz 1 unverzüglich zu untersagen und
2.
den Vertragspartner nach Nummer 1 durch technische Maßnahmen von der Antragstellung unverzüglich ausschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36#abs-4 (4) Hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Registrierung einmal widerrufen, darf eine erneute Registrierung nicht automatisiert erfolgen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Registrierung wegen zu geringer Fallzahlen widerrufen wurde.

§ 35 § 37