Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung

FZV

§ 36 Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde

VerkehrsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36?asof=2023-09-01#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung als Großkunde noch vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36?asof=2023-09-01#abs-2 (2) Der Großkunde ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung verpflichtet und hat auf Anforderung des Kraftfahrt-Bundesamts die entsprechenden Nachweise zu den in § 34 Absatz 3 und 4 genannten Daten und Voraussetzungen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36?asof=2023-09-01#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36?asof=2023-09-01#abs-4 (4) Hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Registrierung einmal widerrufen, darf eine erneute Registrierung nicht automatisiert erfolgen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Registrierung wegen zu geringer Fallzahlen widerrufen wurde.

§ 35 § 37