Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 36 Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36?asof=2023-09-01#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung als Großkunde noch vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36?asof=2023-09-01#abs-2 (2) Der Großkunde ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung verpflichtet und hat auf Anforderung des Kraftfahrt-Bundesamts die entsprechenden Nachweise zu den in § 34 Absatz 3 und 4 genannten Daten und Voraussetzungen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36?asof=2023-09-01#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/36?asof=2023-09-01#abs-4 (4) Hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Registrierung einmal widerrufen, darf eine erneute Registrierung nicht automatisiert erfolgen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Registrierung wegen zu geringer Fallzahlen widerrufen wurde.
Änderungsverlauf
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19.12.2025 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 382 9233 Ordnung des Straßenverkehrs)
BGBl. 2025 I Nr. 382
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