Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 35 Identifizierungsmerkmal
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 1
- VGH Bayern, 27.07.2021 – 11 ZB 21.1335Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/35#abs-1 (1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/35#abs-2 (2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.