Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung

FZV

§ 35 Identifizierungsmerkmal

Stand: 01.09.2023

VerkehrsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/35#abs-1 (1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/35#abs-2 (2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.

§ 34 § 36