Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 24 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-8 (8) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949 die Worte "Reichsautobahnen" oder "Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre Stelle die Worte "Bundesautobahnen" oder "Bundesstraßen".
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen "Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu übernehmen und die zur Überleitung notwendigen Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können auch die nach den üblichen Berechnungsarten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/24?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 877)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 466 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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