Gesetze / Fremdrentengesetz

FRG

§ 30

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.

§ 29 § 31