§ 30
Stand: 10.06.2019
Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 30 FRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 19.05.2004 – B 13 RJ 46/03 RZitiert von 13
- BSG, 29.08.2006 – B 13 RJ 47/04 RFremdrentenrecht: Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der echten Rückwirkung bei der Begrenzung von Entgeltpunkten nach dem FRG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BSG, 29.08.2006 – B 13 RJ 8/05 RZitiert von 14
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05Zur Verfassungsmäßigkeit des § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21. Juli 2004 und dessen rückwirkender Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 durch Art. 15 Abs. 3 RVNGZitiert von 167
- BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvL 9/00Kein Schutz der durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 GG; Notwendigkeit einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge bei der Reduzierung von Rentenansprüchen aus Gründen des VertrauensschutzesZitiert von 128
- LSG NRW, 25.04.2007 – L 8 (3) R 259/05
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.