§ 22b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
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Nach Gewicht
- BSG, 29.08.2006 – B 13 R 7/06 RFremdrentenrecht: Aussetzung und Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der echten Rückwirkung der Begrenzung von Entgeltpunkten für eigene Rente und Hinterbliebenenrente KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 29.08.2006 – B 13 RJ 47/04 RFremdrentenrecht: Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der echten Rückwirkung bei der Begrenzung von Entgeltpunkten nach dem FRG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05Zur Verfassungsmäßigkeit des § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21. Juli 2004 und dessen rückwirkender Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 durch Art. 15 Abs. 3 RVNGZitiert von 154
- BSG, 29.08.2006 – B 13 RJ 8/05 RZitiert von 14
- BSG, 19.05.2004 – B 13 RJ 46/03 RZitiert von 13
- LSG NRW, 24.05.2013 – L 14 R 1061/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 – 9 S 3751/21Zitiert von 4
- BSG, 20.12.2021 – B 5 R 129/21 BSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung mit SelbstbeteiligungZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2021 – L 26 KR 225/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22b FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22b#abs-1 (1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22b#abs-2 (2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22b#abs-3 (3) Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.