§ 30 FRG

Fremdrentengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.