§ 20
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/20#abs-1 (1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/20#abs-2 (2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/20#abs-3 (3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/20#abs-4 (4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/20#abs-5 (5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/20#abs-6 (6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zuzuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zurückgelegt wurden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 20 FRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 – L 13 R 5984/08Zitiert von 1
- BSG, 12.11.2003 – B 8 KN 2/03 RFremdrentenrecht: Anforderungen an die Einstufung ausländischer Beitragszeiten in eine Qualifikationsgruppe nach § 22 FRG; Maßstab für die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LSG NRW, 22.05.2003 – L 2 KN 259/99
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der Kürzung von Entgeltpunkten bei Inhabern bereits erworbener Anwartschaftsrechte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 – L 3 R 315/10
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2010 – L 2 R 435/10Zitiert von 6
- BSG, 19.05.2004 – B 13 RJ 46/03 RZitiert von 13
- BSG, 24.07.2003 – B 4 RA 61/02 RFremdrentenrecht: Anforderungen an die Einstufung von in Polen zurückgelegten Beitragszeiten in eine Qualifikationsgruppe aufgrund langjähriger Berufserfahrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.