Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 10 Besondere Nennfüllmengenanforderungen
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 27.09.2012 – 3 C 17/12Fertigpackungen mit Backwaren; Füllmengenkennzeichnung; Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Brot und Kleingebäck; Anwendung einer EU-VerordnungZitiert von 11
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 – 6 A 10624/10
- VG Berlin, 23.02.2021 – 4 K 86.19Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.03.2013 – 4 A 479/12
- VG Düsseldorf, 20.01.2012 – 3 K 8384/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/10#abs-1 (1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/10#abs-2 (2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/10#abs-3 (3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Anforderungen des § 9 Absatz 4 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 bestimmen sich bei Fertigpackungen, die überwiegend von Hand hergestellt werden oder natürlich gewachsene Lebensmittel enthalten, die Anforderungen nach dem Dreifachen der in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle des § 9 Absatz 3 festgelegten Werte der zulässigen Minusabweichung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/10#abs-4 (4) Bei Fertigpackungen mit glasierten Lebensmitteln darf das Überzugsmittel nicht in der angegebenen Nennfüllmenge des Lebensmittels enthalten sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/10#abs-5 (5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, gelten die dort in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Füllmengenanforderungen.