Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 11 ℮-Zeichen
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 6 S 46/05Zitiert von 2
- VG Freiburg, 24.11.2004 – 2 K 1825/04Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 16.04.2013 – 16 L 494/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/11#abs-1 (1) Das Zeichen „℮“ in der in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) dargestellten Form darf nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht sich das Zeichen nur auf die Nennfüllmenge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/11#abs-2 (2) Das Zeichen muss in einer Größe von mindestens 3 Millimeter Höhe und im gleichen Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge aufgebracht werden.