Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 – 6 A 10624/10
- BVerwG, 27.09.2012 – 3 C 17/12Fertigpackungen mit Backwaren; Füllmengenkennzeichnung; Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für Brot und Kleingebäck; Anwendung einer EU-VerordnungZitiert von 11
- VG Koblenz, 07.02.2006 – 6 K 638/05.KO
- BVerfG, 29.04.2014 – 2 BvR 1572/10Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe in Bezug auf die Handhabung der Vorlagepflicht des Art 267 Abs 3 AEUV - weder Unionsrecht noch EMRK (juris: MRK) gebieten über Willkürkontrolle hinausgehenden Prüfungsmaßstab - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene EntscheidungenZitiert von 7
- VG Düsseldorf, 20.01.2012 – 3 K 8384/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.03.2013 – 4 A 479/12
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 23.02.2021 – 4 K 86.19Zitiert von 1
- OLG Celle, 09.07.2019 – 13 U 31/19Zitiert von 1
- VG Koblenz, 20.04.2016 – 2 K 1151/15.KO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 FPackV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/6#abs-1 (1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe nach Satz 3 ist so zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nennvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/6#abs-2 (2) Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln
zu kennzeichnen. Weiche Seifen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/6#abs-3 (3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/6#abs-4 (4) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. Mittels Farbmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben können auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. Satz 2 gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke und Anstrichfarben in Fertigpackungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/6#abs-5 (5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/6#abs-6 (6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.