Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 2 Erhebungseinheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/2?asof=2021-02-11#abs-1 (1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal
Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/2?asof=2021-02-11#abs-2 (2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/2?asof=2021-02-11#abs-3 (3) Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/2?asof=2021-02-11#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.