Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 2 Verpflichtungserklärung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus diesem Grunde angefochten werden. § 254 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors in einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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