Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 18 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung
Stand: 05.04.2020
Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des Unternehmens ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 WStBG →
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- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2014 – 5 U 24/14Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 20.12.2013 – 3-05 O 157/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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07.04.2009 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. 2009 I S. 725
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