Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 14 Keine Börsenzulassung
§ 40 Abs. 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung. Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. Die Frist des § 69 Abs. 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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