Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 16 Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern richtet sich nach den folgenden Absätzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer meldepflichtigen Person oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.