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§ 11a Prorektorinnen und Prorektoren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/11a#abs-1 (1) Die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre und Forschung ist zuständig für die Angelegenheiten der Lehre und Forschung an der Fachhochschule, soweit die Zuständigkeit nach § 15 Absatz 1 nicht bei den Fachbereichsleitungen liegt. Sie oder er wird aus dem Kreis der Fachhochschullehrenden auf Vorschlag des Senats, zu dem der Hochschulrat anzuhören ist, vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Absatz 2 bestellt. § 11 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Vorgeschlagen werden können Fachhochschullehrende mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist. Die Aufgabe wird im Nebenamt ausgeübt. Die Prorektorin oder der Prorektor ist in angemessenem Umfang von Lehrverpflichtungen zu entlasten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/11a#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter des Fortbildungszentrums ist zugleich im Nebenamt Prorektorin oder Prorektor für Fortbildung. Sie oder er führt die Geschäfte des Fortbildungszentrums. Sie oder er berichtet dem Rektorat jährlich über die Entwicklung des Fortbildungszentrums und der Fortbildung. § 11 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Vorgeschlagen werden können Personen mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes .

§ 11 § 11b