Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachhochschule-Meißen-Gesetz
FHMeißenG§ 11 Rektorin oder Rektor
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/11#abs-1 (1) Die Rektorin oder der Rektor leitet und vertritt die Fachhochschule und vollzieht die Beschlüsse der Organe der Fachhochschule nach § 10 Absatz 1. Die oder der Dienstvorgesetzte kann ihr oder ihm weitere Aufgaben übertragen. Die Rektorin oder der Rektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studierenden während des fachtheoretischen Studiums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/11#abs-2 (2) Die Rektorin oder der Rektor wird auf Vorschlag des Senats, zu dem der Hochschulrat anzuhören ist, vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Absatz 2 bestellt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die Stelle ist auszuschreiben; auf die Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn der Senat die unmittelbare Wiederbestellung vorschlägt. Folgt das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht, unterbreitet der Senat einen neuen Vorschlag. Die Entscheidung ist durch das Staatsministerium des Innern zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/11#abs-3 (3) Die Rektorin oder der Rektor wird für die Dauer der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ein bisheriges Richter- oder Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen bleibt bestehen; die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten ruhen. Das Staatsministerium des Innern kann die Rektorin oder den Rektor nach Herstellung des Benehmens mit dem Senat aus wichtigem Grund abberufen. Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangen, dass das Staatsministerium des Innern über die Abberufung entscheidet. Mit der Abberufung ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.