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FHMeißenG

§ 15 Fachbereichsleitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/15#abs-1 (1) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die Fachhochschullehrenden des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie oder er berichtet dem Fachbereichsrat und dem Rektorat jährlich über die Entwicklung des Fachbereichs, insbesondere in Lehre und Forschung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/15#abs-2 (2) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter und die stellvertretende Fachbereichsleiterin oder der stellvertretende Fachbereichsleiter werden aus dem Kreis der dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrenden auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerium auf fünf Jahre bestellt. Folgt das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht, unterbreitet der Fachbereichsrat einen neuen Vorschlag. Wiederbestellung ist möglich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 14 § 16