Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachhochschule-Meißen-Gesetz
FHMeißenG§ 11b Kanzlerin oder Kanzler
Stand: 26.08.2026
Die Kanzlerin oder der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Hochschulverwaltung, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Die Stelle ist auszuschreiben. Sie oder er wird nach Anhörung des Senats vom Staatsministerium des Innern bestellt.