Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachhochschule-Meißen-Gesetz

FHMeißenG

§ 11b Kanzlerin oder Kanzler

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Kanzlerin oder der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Hochschulverwaltung, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Die Stelle ist auszuschreiben. Sie oder er wird nach Anhörung des Senats vom Staatsministerium des Innern bestellt.

§ 11a § 12