Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachhochschule-Meißen-Gesetz
FHMeißenG§ 3 Rechtsnatur, Aufsicht und Satzungsbefugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/3#abs-1 (1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/3#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die Fachhochschule insgesamt, bei Angelegenheiten der Fachbereiche im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium und in hochschulrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Die Fachaufsicht über einen Fachbereich führt das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium. Soweit die Fachhochschule Aufgaben nach § 2 Absatz 5 Satz 5 wahrnimmt, führt das Staatsministerium des Innern die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/3#abs-3 (3) Die Fachhochschule regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung. Die Grundordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß Absatz 2. Alle weiteren Satzungen sind unter Beachtung der Fachaufsicht genehmigungsfrei.