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FHMeißenG

§ 5 Hochschulzugang, Studium und Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/5#abs-1 (1) Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen zum Laufbahnzugang oder den Studien- und Prüfungsordnungen der Fachhochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/5#abs-2 (2) Mitglieder von Auswahl- und Prüfungsausschüssen sowie Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4 § 6