Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachhochschule-Meißen-Gesetz
FHMeißenG§ 17 Hochschulrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/17#abs-1 (1) Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit und Entwicklung zu unterstützen, Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu geben und die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung sowie Fortbildung zuständigen Stellen zu fördern. Er muss zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule gehört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/17#abs-2 (2) Die Rektorin oder der Rektor soll den Hochschulrat mindestens einmal in jedem Studienjahr einberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen und in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/17#abs-3 (3) Dem Hochschulrat gehören an
1. Vorsitz führend die Rektorin oder der Rektor,
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerien,
3. zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
4. zwei Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Tarifbeschäftigte auf Vorschlag der Spitzenorganisation der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
5. bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, davon eine mit besonderem Bezug zur Fortbildung,
6. eine Persönlichkeit aus der Wissenschaft, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.
Bei den Vorschlägen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 sollen Frauen und Männer gleichermaßen repräsentiert sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/17#abs-4 (4) Der Senat kann Fachhochschullehrende, darunter mindestens eine Professorin oder einen Professor, sowie je ein Mitglied nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mit beratender Stimme in die Sitzungen des Hochschulrates entsenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/17#abs-5 (5) Durch das Staatsministerium des Innern werden die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die Dauer des Hauptamtes und die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 6 für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 werden auf Vorschlag des Senats berufen. Wiederberufung ist möglich. Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit den Vorschlagsberechtigten zulässig. Für die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 werden zudem stellvertretende Mitglieder in gleicher Zahl berufen; die Sätze 1 bis 4 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.